Allgemeine Geschäftsbedingungen der eq strom GmbH & Co. KG (eqSTROM) zur Belieferung von Niederspannungskunden mit Strom (Stand 25.09.2023)
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle geschäftlichen Beziehungen zur Belieferung mit Strom zwischen den jeweiligen Kund:innen (nachfolgend „Kund:innen“, sofern sich die AGB einheitlich an Haushaltskund:innen und Geschäftskund:innen richten) und der eq strom GmbH & Co. KG (nachfolgend „eq strom“). Das Angebot zur Lieferung von Strom, für das diese AGB gelten, richtet sich an Haushalts- und Geschäftskund:innen. Haushaltskund:innen sind Letztverbraucher:innen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und diesen Wert nicht übersteigen (nachfolgend Haushaltskund:innen). Geschäftskund:innen sind Endverbraucher:innen, die nicht Haushaltskund:innen im Sinne des EnWG sind (nachfolgend Geschäftskund:innen). Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. 1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen eines/einer Kund:in haben keine Gültigkeit. 1.3. Die AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, StromGVV, NAV, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). eq strom ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn Regelungen nach Vertragsschluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen unwirksam werden bzw. ihre Unwirksamkeit festgestellt wird, dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges gestört ist. Dies gilt nicht für die Änderung der Preise sowie der beiderseitigen Leistungspflichten. 1.4. eq strom wird dem/der Kund:in Änderungen der AGB rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Anpassung wird wirksam, wenn der/die Kund:in zustimmt. Die Zustimmung des/der Kund:in gilt dabei als erteilt, wenn der/die Kund:in nicht bis zum Zeitpunkt von deren geplantem Inkrafttreten widerspricht. Auf die Rechte und Folgen wird der/die Kund:in in dieser Mitteilung hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs ist eq strom zur Kündigung berechtigt.
2.1. Der Vertrag kommt durch eine von eq strom erstellte Vertragsbestätigung zustande, die dem/der Kund:in auf seinem/ihrem Auftrag in Textform zugeht und in der bestätigt wird, zu welchem Termin eq strom die Lieferung aufnehmen kann. 2.2. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des/der Kund:in gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der/die Kund:in fordert eq strom hierzu ausdrücklich auf. 2.3. eq strom liefert dem/der Kund:in den gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die vertraglich benannte Entnahmestelle. Die Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Der Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.4. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich.
3.1. Der Preis setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Der Grundpreis enthält die Kosten für Abrechnung, Verwaltung und Kundenbetreuung. Hinzu kommen die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung, den Grundpreis des Netzbetreibers und das Abrechnungsentgelt. Der Arbeitspreis enthält die Kosten der Energiebeschaffung, des Vertriebs, die jeweils geltenden Netzentgelte und Abgaben sowie Umlagen, Steuern und ggf. sonstigen gesetzlich veranlassten Mehrbelastungen. 3.2. Ist oder wird an der Abnahmestelle ein intelligentes Messsystem eingebaut und verlangt der grundzuständige Messstellenbetreiber deswegen höhere Entgelte für den Messstellenbetrieb, wird eq strom dem/der Kund:in die Mehrkosten und ggf. anfallende Zusatzleistungen in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung stellen. 3.3. Schließt der/die Kund:in einen eigenen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ab, so wird eq strom den vereinbarten Tarif des/der Kund:in anpassen. 3.4. eq strom ist im Falle der Kostensteigerung berechtigt und im Falle der Kostensenkung verpflichtet, sämtliche sich hieraus ergebenden Be- oder Entlastungen nach vorheriger Saldierung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB an den/die Kund:in weiterzugeben. 3.5. Preisänderungen können sich insbesondere aus Änderungen der Preisbestandteile gemäß Ziff. 3.1 ergeben. Durch Änderungen oder Einführungen neuer gesetzlicher Vorschriften kann es zu Preiserhöhungen oder -senkungen kommen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar sind. Eine Änderung der Kosten für die Energieerzeugung, den Energietransport (Netznutzungsentgelte) sowie der Bezugs- und Vertriebskosten können sich ebenfalls auf die Preisgestaltung auswirken und eine Korrektur erforderlich machen. 3.6. Die Unterrichtung über Preisänderungen erfolgt rechtzeitig, unmittelbar sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 3.7. Dem/der Kund:in steht bis zum Wirksamwerden der Preisänderung das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zu. 3.8. Erhöht oder vermindert sich zukünftig die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz, so wird der vereinbarte Preis mit Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung entsprechend angepasst, ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf. Dem/der Kund:in steht in diesem Fall kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
4.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Verlangt eq strom eine Selbstablesung des/der Kund:in, fordert eq strom den/die Kund:in rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von eq strom an einer Überprüfung der Ablesung. Der/die Kund:in kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der/die Kund:in eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann eq strom den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem/einer Neukund:in nach dem Verbrauch vergleichbarer Kund:innen jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 4.2. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes, der ein Jahr nicht überschreiten darf, werden von eq strom monatliche Abschläge auf das zu erwartende Monatsentgelt erhoben. Bei einer Veränderung der voraussichtlichen Liefermenge oder des Preises können die Abschläge entsprechend angepasst werden. 4.3. eq strom bietet an, einmal jährlich eine unentgeltliche Stromrechnung in Papierform zu übersenden. Abweichend von der jährlichen Stromrechnung kann gegen ein zusätzliches Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnung vereinbart werden. Die dadurch anfallenden Mehrkosten werden dem/der Kund:in berechnet. Sofern der/die Kund:in ein/e Haushaltskund:in ist, wird die Berechnung nachvollziehbar sein und die Kosten nicht höher als die normalerweise zu erwartenden Kosten. Der/die Haushaltskund:in ist berechtigt, eq strom nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. 4.4. Abschläge und Rechnungen werden zu dem von eq strom angegebenen Zeitpunkt fällig. Der/die Kund:in ist berechtigt, Zahlungen per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung zu leisten. Sofern Rechnungen über das SEPA-Lastschriftmandat bezahlt werden, erklärt sich der/die Kund:in damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung (Vorabinformation) auf zwei Tage vor Belastung verkürzt wird.
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten geschlossen, welcher sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um jeweils 1 Monat verlängert und von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden kann. 5.2. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 5.4 vor oder bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. 5.2. Haushaltskund:innen sind im Fall des Wohnsitzwechsels zur außerordentlichen Kündigung ihres Stromliefervertrages berechtigt. 5.3. Bei einem Umzug des/der Geschäftskund:in besteht das Vertragsverhältnis fort. Der/die Kund:in teilt seine/ihre neue Lieferanschrift vor der Übernahme der neuen Räumlichkeiten mit. 5.4. Wird der Bezug von Elektrizität ohne Kündigung eingestellt, so haftet der/die Kund:in eq strom für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises in Höhe des von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauchs und für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen. 5.5. eq strom ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der/die Kund:in in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 5.6. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind von dem/der Kund:in zu ersetzen. eq strom stellt dem/der Kund:in die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.
Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit eq strom diese nicht möglich ist, aufgrund von höherer Gewalt oder Umständen, die eq strom nicht zu vertreten hat. Ansprüche wegen Schäden, die der/die Kund:in durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend zu machen. eq strom wird dem/der Kund:in auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie eq strom bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
7.1. eq strom haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet eq strom nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, sofern eq strom diese zu vertreten hat. Diese Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. 7.3. Sofern nicht ein Fall von Abs. 1 oder 2 vorliegt, ist die Haftung von eq strom für Vermögensschäden und Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem/der Kund:in ausgeschlossen.
eq strom ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eine/n Dritte:n zu übertragen. Die Übertragung wird dem/der Kund:in rechtzeitig mitgeteilt. In diesem Fall hat der/die Kund:in das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, sofern ein mit eq strom verbundenes Unternehmen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig übernimmt.
eq strom behandelt die zur Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich. Ausführliche Informationen können unseren Datenschutzhinweisen unter www.eq-strom.de/datenschutzerklaerung entnommen werden.
10.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 10.2. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der/die Kund:in unter Tel.-Nr. 033769 871950 oder im Internet unter www.eq-strom.de. 10.3. Zum Thema Energieeffizienzmaßnahmen, Energieaudits und Energiedienstleistungen verweisen wir auf die bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste www.bfee-online.de. Des Weiteren sind Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten im Sinne von § 4 Absatz 2 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen) erhältlich bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH, Chausseestraße 128a, 10115 Berlin, 030/66777-0, www.dena.de, sowie beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin, 030 25 800 0, www.vzbv.de. 10.4. eq strom reagiert auf Beanstandungen von Kund:innen, die Verbraucher:innen im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind (Verbraucherbeschwerden), innerhalb der gesetzlichen Frist. Hilft eq strom der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der/die Verbraucher:in die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). eq strom ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
11.1. Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Zossen. Das Gleiche gilt, wenn der/die Kund:in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 11.2. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 11.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.